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Arbeitszeugnis

Arbeitszeugnis auf eigenen Wunsch: Bedeutung der Formulierung

„Auf eigenen Wunsch“ im Arbeitszeugnis verstehen: Ausscheiden, angefordertes Zwischenzeugnis und internen Wechsel unterscheiden. Mit Formulierungsvergleich und konkreter Klärungsbitte.

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Lesedauer
9 Min.
Abschnitte
9
Stand
26. September 2026
BedeutungEigenkündigungZwischenzeugnisFormulierungsbeispiele

Wie die Formulierung gelesen wird

Suche zuerst das Verb und den Vorgang, auf den sich der Wunsch bezieht. Bei „verlässt unser Unternehmen“ oder „scheidet aus“ geht es um das Ende der Beschäftigung. Die Ergänzung „auf eigenen Wunsch“ schreibt die Initiative üblicherweise der beschäftigten Person zu. Das ist keine Aussage darüber, wie gut sie gearbeitet hat. Bei „wird ausgestellt“ geht es dagegen um die Erteilung eines Dokuments.

Für Arbeitszeugnisse in Deutschland verlangt § 109 Absatz 2 GewO eine klare, verständliche Formulierung. Prüfe daher die erkennbare Aussage des ganzen Satzes, statt aus drei herausgelösten Wörtern eine geheime Zusatzbotschaft zu konstruieren.

  • Wer handelt oder wünscht etwas? Die beschäftigte Person, der Arbeitgeber oder beide Seiten?
  • Was geschieht? Ausscheiden, Ausstellung eines Zeugnisses oder Wechsel innerhalb des Unternehmens?
  • Worauf bezieht sich ein Datum? Auf das Beschäftigungsende, den internen Wechsel oder die Ausstellung?
  • Stimmt diese Aussage mit dem tatsächlichen Verlauf überein? Eine vertraut klingende Formel ersetzt diesen Abgleich nicht.

Im Zwischenzeugnis kann der Wunsch das Dokument betreffen

Der Satz „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Frau … erstellt“ nennt zunächst den Anlass für die Ausstellung: Die Person hat um das Zeugnis gebeten. Er sagt nicht, dass sie gekündigt hat oder das Unternehmen verlassen wird. Auch eine Bewerbungsabsicht ist damit nicht bewiesen. Ein Zwischenzeugnis kann sich auf ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis beziehen.

Ein anschauliches Sprachbeispiel steht im Ratgeber Ausbildungszeugnis der IHK NRW auf Seite 25: Dort wird ein Zwischenzeugnis auf Wunsch der Auszubildenden ausgestellt, weil ihre Ausbilderin geht. Die ausscheidende Person ist also eine andere. Der Ratgeber stammt von 2010; dieses Beispiel wird hier nur zur Satzbedeutung herangezogen, nicht als aktuelle Anleitung zur Zeugnisform.

  • „Auf eigenen Wunsch ausgestellt“: Gegenstand des Wunsches ist das Dokument.
  • „Auf eigenen Wunsch in die Abteilung … gewechselt“: Prüfe, ob nur ein interner Wechsel gemeint ist. Das ist nicht automatisch ein Ausscheiden beim Arbeitgeber.
  • „Verlässt unser Unternehmen“ trotz fortbestehender Beschäftigung: Hier liegt ein konkreter Widerspruch vor, der geklärt werden sollte.
  • Der Ausstellungssatz allein beantwortet nicht, wann ein rechtlicher Anspruch auf ein Zwischenzeugnis besteht.

„Auf Wunsch“, „auf eigenen“ und „auf ausdrücklichen Wunsch“

Das Wort „eigenen“ macht den Bezug zur beschäftigten Person deutlicher. Fehlt es, folgt daraus jedoch nicht automatisch eine Arbeitgeberkündigung. „Ausdrücklichen“ betont einen geäußerten Wunsch; es beweist für sich weder schlechte Leistungen noch eine bestimmte Zeugnisnote. Entscheidend bleibt, wessen Wunsch gemeint ist und worauf er sich bezieht.

Die Frage, ob ein Grund aufgenommen werden soll, behandelt Kündigungsgrund im Arbeitszeugnis. Für tatsächliche Beurteilungssätze hilft die Einordnung von Arbeitszeugnis-Formulierungen. Eine isolierte Wunschformel reicht für die Gesamtbewertung nicht aus.

  • Bei einem unklaren „auf Wunsch“ nicht sofort eine negative Absicht unterstellen, sondern den vollständigen Satz zur Erläuterung vorlegen.
  • „Von sich aus“ und „auf eigenen Wunsch“ können beide eigene Initiative ausdrücken. Daraus lässt sich keine allgemeine Rangfolge guter und schlechter Zeugnisse bilden.
  • Ein fehlender Austrittsgrund ist nicht dasselbe wie eine falsche Angabe. Prüfe, ob überhaupt ein Grund genannt werden soll und was vereinbart wurde.
  • Wörter wie „stets“ in einer Leistungsbeurteilung erfüllen eine andere Funktion als „eigenen“ in der Beschreibung eines Vorgangs. Vermische diese Prüfungen nicht.

Bei einem Aufhebungsvertrag die Initiative prüfen

Ein Aufhebungsvertrag setzt eine Vereinbarung beider Seiten voraus. Die Unterschrift allein belegt aber nicht, dass die beschäftigte Person ursprünglich gehen wollte. Deshalb sind „im beiderseitigen Einvernehmen“ und „auf eigenen Wunsch“ keine beliebig austauschbaren Beschreibungen. Prüfe die Vorgeschichte und eine etwaige Regelung zum Zeugnistext.

Im Fall des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2012, 5 Sa 186/12 hatte der Arbeitgeber zur Suche nach einer anderen Stelle aufgefordert. Trotz späterer Aufhebungsvereinbarung hielt das Gericht den gewünschten Austrittssatz für sachlich falsch. Die Berufung wurde als unzulässig verworfen; die inhaltliche Prüfung erfolgte vorsorglich. Der verlinkte Volltext wird von einer Kanzlei veröffentlicht. Das Beispiel begründet keine starre Regel für sämtliche Aufhebungsverträge.

  • Lege Kündigungen, Vereinbarung und gegebenenfalls den vereinbarten Zeugnisentwurf nebeneinander.
  • Unterscheide die Zustimmung zur Vereinbarung von der ursprünglichen Initiative zur Trennung.
  • Verlange keine Formulierung, die nur besser klingt, aber den belegten Vorgang verändert. Bei einem strittigen Ablauf die vollständigen Unterlagen fachlich prüfen lassen.

Welche Nachbarsätze wichtig sind

Lies insbesondere die Überschrift, die Beschreibung des Beschäftigungszeitraums und den restlichen Schlussabsatz mit. Ein Zwischenzeugnis über eine laufende Beschäftigung passt nicht zu einem irrtümlich übernommenen Austrittssatz. Eine freundliche Danksagung behebt diesen Widerspruch nicht. Umgekehrt macht ein fehlender Dank einen zutreffend beschriebenen Austritt nicht falsch.

Das BAG, Urteil vom 25.01.2022, 9 AZR 146/21 bestätigt, dass § 109 GewO keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel begründet. Das ist von einer ausdrücklichen Vereinbarung und von der Korrektur falscher Tatsachen zu unterscheiden. Die ausführliche Einordnung von Dank, Bedauern und Zukunftswünschen findest du bei der Arbeitszeugnis-Schlussformel.

  • Überschrift und Einleitung: Wird eine laufende Tätigkeit beschrieben oder eine bereits beendete Beschäftigung?
  • Vorgang und Datum: Wird ein Austritt behauptet, und entspricht dessen Datum den maßgeblichen Unterlagen?
  • Schlussabsatz: Beschreibt er die weitere Zusammenarbeit oder eine Trennung? Bei widersprüchlichen Aussagen konkret nachfragen.
  • Leistung und Verhalten: Diese Beurteilungen gesondert lesen; die Wunschformel enthält noch keine Leistungsnote.

Beispiel: Zwischenzeugnis mit falschem Austrittssatz

Das folgende erfundene Beispiel zeigt, warum der Gegenstand des Wunsches wichtiger ist als ein einzelnes Zusatzwort. Herr Neumann hat ein Dokument angefordert. Im Entwurf wird daraus fälschlich ein gewünschter Austritt. Hier nur „eigenen“ zu streichen, würde den Fehler nicht beheben: Der Satz würde weiterhin behaupten, dass er das Unternehmen verlässt.

  • Beanstandet wird die falsche Austrittsaussage, nicht ein vermeintlicher Notencode.
  • Das Datum 20.08.2026 gehört zur erhaltenen Zeugnisfassung. Es darf nicht zum erfundenen Beschäftigungsende werden.
  • Eine passende Ersatzformulierung muss die angeforderte Ausstellung beschreiben. Sie muss keine neue Tätigkeit, Beförderung oder bessere Bewertung hinzufügen.

Fiktiver Fall: Tarek Neumann bleibt beschäftigt

Prüfbares Muster

Tarek Neumann arbeitet seit dem 01.08.2023 im Unternehmen. Die Beschäftigung läuft unverändert weiter; eine Kündigung oder Beendigungsvereinbarung gibt es im angenommenen Fall nicht.

Er hat ein Zwischenzeugnis angefordert und erhält am 20.08.2026 eine Fassung mit diesem Datum und der Überschrift „Zwischenzeugnis“.

Darin steht dennoch: „Herr Neumann verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“

Der tatsächliche Wunsch betrifft die Ausstellung des Zwischenzeugnisses. Ein Beschäftigungsende ist in diesem Beispiel weder vereinbart noch erklärt.

Person, Daten und Dokument sind erfunden. Es geht um den Widerspruch zwischen laufender Beschäftigung und Austrittsaussage; eine bestimmte Leistungsnote oder Bewerbungsabsicht wird nicht unterstellt.

Eine unklare Wunschformel sachlich klären

Nenne die konkrete Fassung und den betroffenen Satz. Erkläre anschließend, welcher Vorgang tatsächlich gemeint ist. Bei einem nachweislichen Fehler kannst du einen passenden Ersatzsatz vorschlagen. Ist der Ablauf unklar, stelle zunächst eine offene Frage, anstatt eine andere Beendigungsursache zu behaupten.

  • Bei einer bloßen Unklarheit kannst du fragen: „Bezieht sich der genannte Wunsch auf die Ausstellung des Zeugnisses oder auf einen anderen Vorgang?“
  • Bewahre erhaltene Fassung, Anfrage und Antwort zusammen auf. Ändere das ausgestellte Arbeitgeberdokument nicht selbst.
  • Vergleiche eine neue Fassung vollständig: Ist der falsche Austrittssatz entfernt, bleibt die laufende Beschäftigung erkennbar und sind andere Angaben weiterhin richtig?
  • Wenn der Arbeitgeber einen abweichenden Sachverhalt nennt, kläre diesen anhand der Unterlagen. Eine neue Floskel allein löst den Widerspruch nicht.

Klärungsbitte zum fiktiven Zwischenzeugnis

Prüfbares Muster

Vielen Dank für mein Zwischenzeugnis vom 20.08.2026. Im Schlussabsatz steht: „Herr Neumann verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch.“

Mein Arbeitsverhältnis besteht unverändert fort. Ich habe um die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses gebeten, nicht um eine Beendigung der Beschäftigung.

Bitte berichtigen Sie die Austrittsaussage. Als Ersatz schlage ich vor: „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch von Herrn Neumann erstellt.“

Bitte prüfen Sie auch, ob die übrigen Angaben zur fortbestehenden Beschäftigung passen, und stellen Sie mir eine entsprechend berichtigte Fassung aus.

Der Text bezieht sich nur auf den erfundenen Fall. Er beansprucht keinen bestimmten Wortlaut als einzig zulässig. Es wurde keine Nachricht versandt und keine Arbeitgeberantwort eingeholt.

Den vollständigen Satz lesen

Worauf bezieht sich der Wunsch?

Diese verkürzten Beispielsätze zeigen unterschiedliche Vorgänge. Sie gehören nicht alle zum späteren Fallbeispiel und bilden keine Notenskala. Ergänzende Sätze und tatsächliche Unterlagen können für die Einordnung erforderlich sein.

Wische seitlich für alle Spalten.

KriteriumErkennbare AussageWas daraus nicht folgt
„Verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch“Der Satz beschreibt einen von der Person gewünschten Austritt.Keine gesicherte Leistungsnote und ohne Unterlagen keine vollständige Klärung des Beendigungswegs.
„Scheidet auf ausdrücklichen Wunsch aus“Der Austrittswunsch wird betont; Anlass und Vorgeschichte bleiben zu prüfen.Nicht allein deshalb eine schlechte Bewertung oder ein Beweis für Streit.
„Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch erstellt“Der Wunsch betrifft die Ausstellung des Dokuments; gegebenenfalls klären, wessen Wunsch gemeint ist.Keine nachgewiesene Kündigung oder feststehende Bewerbungsabsicht.
„Wechselt auf eigenen Wunsch in die Abteilung Einkauf“Beschrieben wird ein Wechsel; bei derselben Arbeitgeberin kann er intern erfolgen.Nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses.
„Das Arbeitsverhältnis endet im beiderseitigen Einvernehmen“Die Aussage beschreibt eine vereinbarte Beendigung.Nicht ohne Weiteres eine ursprünglich von der beschäftigten Person angestoßene Trennung.
„Scheidet zum genannten Datum aus“ – ohne WunschformelEin Ausscheiden wird genannt, die Initiative bleibt in diesem Satz offen.Keine sichere Aussage, wer gekündigt hat oder ob die Leistung schlecht war.

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FAQ

Antworten, die häufig direkt zur nächsten Aktion führen

Ist „auf eigenen Wunsch“ im Arbeitszeugnis negativ?

Die Wendung allein ist keine negative Bewertung. In einem Austrittssatz beschreibt sie meist die eigene Initiative; in einem Ausstellungssatz kann sie die Bitte um das Zeugnis beschreiben. Prüfe den vollständigen Satz und den tatsächlichen Vorgang. Die Leistungsbeurteilung ist eine eigene Frage.

Was bedeutet es, wenn die Wunschformel fehlt?

Aus ihrem Fehlen lässt sich nicht sicher ableiten, dass der Arbeitgeber gekündigt hat oder die Leistung schlecht war. Prüfe, welche Aussage zum Ausscheiden tatsächlich enthalten ist und ob sie stimmt. Eine falsche Angabe ist etwas anderes als ein nicht genannter Grund.

Bedeutet „auf eigenen Wunsch“ im Zwischenzeugnis eine Kündigung?

Nicht, wenn sich der Wunsch auf die Ausstellung des Dokuments bezieht. „Dieses Zwischenzeugnis wird auf Wunsch erstellt“ beschreibt zunächst eine Anforderung. Steht dagegen trotz laufender Beschäftigung „verlässt unser Unternehmen“, solltest du diesen konkreten Widerspruch klären lassen.

Ist „auf ausdrücklichen Wunsch“ schlechter als „auf eigenen Wunsch“?

Das zusätzliche Wort ergibt allein keine verlässliche Notenabstufung. Prüfe, welcher Wunsch betont wird und ob die Aussage zum Sachverhalt passt. Bei einer unklaren Formulierung hilft eine konkrete Nachfrage mehr als die pauschale Zuordnung zu einer schlechten Note.

Darf bei einem Aufhebungsvertrag immer „auf eigenen Wunsch“ stehen?

Nicht pauschal. Die Einigung über eine Beendigung beweist noch keine ursprüngliche Initiative der beschäftigten Person. Prüfe Vorgeschichte, Vereinbarung und etwaige Zeugnisregelung. Eine passende Formulierung muss den tatsächlichen Ablauf zutreffend wiedergeben.

Wie bitte ich um Klärung einer falschen Wunschformel?

Nenne Datum und Satz der erhaltenen Fassung und beschreibe, welcher Vorgang tatsächlich vorliegt. Unterscheide etwa den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis von einem gewünschten Austritt. Schlage nur einen sachlich passenden Ersatz vor und prüfe die vollständige neue Fassung. Ändere das Arbeitgeberdokument nicht selbst.

Redaktion und Einordnung

Redaktionell geprüft und zuletzt aktualisiert

Herausgeber
Fachredaktion für Bewerbung & Lebenslauf
Stand
26. September 2026
Fachlicher Fokus
Produktredaktion für deutsche Bewerbungslogik, quellennahe Inhaltsprüfung, Builder-Flows und lebenslaufnahe Exportpfade.
Produkt-Test
Redaktionell geprüft am 26. September 2026: zehn konkurrierende Veröffentlichungen, gesetzliche Grundlage, genannte Entscheidungen und das ausdrücklich historische IHK-Sprachbeispiel verglichen. Das Beispiel von Tarek Neumann und seine Klärungsbitte sind erfunden und auf übereinstimmende Angaben geprüft. Keine individuelle Rechtsprüfung, Arbeitgeberantwort oder Rankingwirkung wurde getestet.

Quellenbasierte Kernaussagen

  • Eine Zeugnisformulierung muss klar und verständlich sein; die Aussage des vollständigen Satzes ist zu prüfen.[1]
  • Der Wunsch kann sich auf die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beziehen, ohne einen Austritt der beurteilten Person zu beschreiben.[6]
  • Eine Aufhebungsvereinbarung rechtfertigt nicht automatisch die Aussage, die Trennung sei von der beschäftigten Person angestoßen worden.[5]
  • § 109 GewO begründet keinen Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel.[7]
Redaktion und Methodik ansehen

Verwendete Quellen

Fachquellen zu diesem Thema

Aufgeführt sind nur Quellen, die konkrete Aussagen dieses Ratgebers fachlich stützen.

§ 109 Zeugnis

Gesetze im Internet

Amtliche Norm zum Zeugnisanspruch, einfachem und qualifiziertem Arbeitszeugnis sowie Klarheit der Formulierungen.

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§ 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

Gesetze im Internet

Amtliche Norm zur Zeugniserteilung bei dauernden Dienstverhältnissen und Verweis auf § 109 GewO bei Arbeitnehmern.

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Qualifiziertes Arbeitszeugnis

IHK Rhein-Neckar

Öffentliche Einordnung zu Aufbau, Mindestbestandteilen und typischen Aussagen eines qualifizierten Arbeitszeugnisses.

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Arbeitszeugnis

IHK Frankfurt am Main

Öffentliche Einordnung zu Zeugnisinhalt, Form und dem fehlenden Anspruch auf eine abschließende Dankes-, Bedauerns- oder Wunschformel.

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5 Sa 186/12: Beendigung auf eigenen Wunsch

LAG Rheinland-Pfalz; Volltext bei Arbeitsrecht Rheinland-Pfalz

Wiedergabe des Urteils vom 2. Juli 2012: vorsorgliche Sachprüfung zur tatsächlichen Initiative bei einem Aufhebungsvertrag nach unzulässiger Berufung.

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Ratgeber Ausbildungszeugnis: Beispiel eines Zwischenzeugnisses

IHK NRW

Historischer Ratgeber, Stand Herbst 2010. Seite 25 zeigt einen Wunsch nach Ausstellung eines Zwischenzeugnisses, keinen Austritt der beurteilten Person.

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9 AZR 146/21: Dankes- und Wunschformel

Bundesarbeitsgericht

Urteil vom 25. Januar 2022 zum fehlenden unmittelbaren Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel aus § 109 GewO.

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